In zwei Beschlüssen vom 8. August 2021 (Az. 2 BvR 727/20 und Az. 2 BvR 2038/19) hat das Bundesverfassungsgericht die an Verfassungsbeschwerden gegen Abschiebungshaft zu stellenden Anforderungen präzisiert, die in den konkreten Verfahren erhobenen Verfassungsbeschwerden allerdings nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht hat insbesondere Ausführungen zum Verhältnis zwischen vorläufiger Haftentscheidung im Wege einer einstweiligen Haftanordnung und Hauptsacheentscheidung gemacht und klargestellt, dass zur Erschöpfung des Rechtswegs ggf. auch eine Anhörungsrüge zu erheben sei.
Schreibe einen Kommentar