Ein Haftantrag begründe die beantragte Abschiebungshaft nur unzureichend, wenn er eine Sammelabschiebung lediglich in Aussicht stelle, ohne weitere Angaben dazu zu machen, und die daraufhin angeordnete Haft sei rechtswidrig, so der BGH in seinem Beschluss vom 18. Mai 2021 (Az. XIII ZB 78/20). Es gelte nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts, dass der für die Vorbereitung der Abschiebung erforderliche Zeitraum und die daraus folgende notwendige Haftdauer im Detail begründet werden müssten.
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