Wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Zulässigkeit des Folgeantrags bejaht, wird das Verfahren ohne besondere Verfügung als Asylverfahren nach den allgemeinen Vorschriften fortgesetzt und gelten daher grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Asylgesetzes, meint das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 2. August 2024 (Az. 28 L 2037/24.A). Eine dann erfolgende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ohne persönliche Anhörung des Antragstellers sei in einem solchen Fall nur dann verfahrensfehlerfrei möglich, wenn ein in §§ 24 und 25 AsylG normierter Ausnahmefall vorliege. Die Vorschrift des § 71 Abs. 3 S. 3 AsylG, wonach bei einem Folgeantrag von einer Anhörung abgesehen werden könne, gelte ausschließlich für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Folgeantrags und nicht mehr im danach durchgeführten Folgeverfahren.
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