Beseitigt die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fortbestehensfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG, ist der Ausländer zuvor nach § 28 VwVfG anzuhören, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 12. Juli 2021 (Az. 13 ME 18/21). Eine solche Anhörung werde auch typischerweise nicht wirksam durch Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren nachgeholt, so das OVG.
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