Der VGH München hat mit Beschluss vom 2. August 2021 (Az. 10 CE 21.1427) einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung bejaht, weil der Betroffene keinen Pass besitze. Der Rechtsansicht, dass eine grobe Missachtung der Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit eines Passes nicht in eine tatsächliche Unmöglichkeit münde, weil sich der geltend gemachte Anspruch auf der Erteilung einer Duldung in einem solchen Fall als unzulässige Rechtsausübung beziehungsweise Rechtsmissbrauch darstelle, hat sich der VGH nicht angeschlossen.
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