In seinem Beschluss vom 13. August 2021 (Az. 3 B 277/21) hat das OVG Bautzen in einem Eilverfahren einen Anspruch auf Wiedereinreise einer zuvor nach Georgien abgeschobenen Familie bejaht. Der Anspruch ergebe sich für einige Familienmitglieder aus § 25a AufenthG, für die übrigen Familienmitglieder aus § 60a AufenthG.
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