Im öffentlichen Gerichtskalender des Europäischen Gerichtshofs, in dem man unter anderem einige Wochen im Voraus anstehende Entscheidungen findet, tauchen nach der letzten Aktualisierung vier migrationsrechtliche Vorabentscheidungsverfahren auf:
- Rs. C-718/24, Aleb: Welche Anforderungen stellt die EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU an die nationale Bestimmung sicherer Drittstaaten und an die Ablehnung von Asylanträgen wegen einer Verbindung des Antragstellers zu einem sicheren Drittstaat? In dem Verfahren geht es um einen syrischen Schutzsuchenden, dessen in Bulgarien gestellter Asylantrag wegen eines einmonatigen Voraufenthalts in der Türkei abgelehnt wurde. Das Urteil wird am 5. Februar 2026 verkündet.
- Rs. C-489/24, Safita: Dürfen Mitgliedstaaten die in Art. 31 Abs. 3 EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU geregelte Möglichkeit zur Verlängerung der Frist zur Entscheidung über einen Asylantrag mehrfach nacheinander anwenden, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, und welche Voraussetzungen wären für eine solche mehrfache Fristverlängerung ggf. zu erfüllen? Das Urteil wird am 5. März 2026 verkündet.
- Rs. C-458/24, Daraa: Welche Folgen hat die italienische Weigerung von Dublin-Übernahmen auf die Dublin-Zuständigkeit Italiens und auf die Asylverfahren betroffener Schutzsuchender, und darf Deutschland einen Asylantrag als unzulässig ablehnen, auch wenn die fehlende Aufnahmebereitschaft Italiens feststeht, und verletzt Italien mit seiner Weigerung die Rechte betroffener Schutzsuchender? Das Urteil wird am 5. März 2026 verkündet.
- Rs. C-150/24, Aroja: Fängt die in Art. 15 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG geregelte Höchstdauer für Abschiebungshaft neu zu laufen an, wenn ein Drittstaatsangehöriger zunächst inhaftiert wird, dann freikommt, dann erneut inhaftiert wird, und muss die Einhaltung der Hafthöchstdauer von Amts wegen geprüft werden? Das Urteil wird am 5. März 2026 verkündet.

Schreibe einen Kommentar