Art. 3 EMRK kann zu Durchführung eines Folgeverfahrens verpflichten

Berücksichtigen nationale Asylbehörden Herkunftsländerinformationen nicht oder nicht umfassend genug, könne eine Rückführung der Betroffenen nach erfolglosem Abschluss ihrer Asylverfahren eine Verletzung von Art. 3 EMRK konstituieren, wenn die unterlassene Sachaufklärung nicht vorher nachgeholt werde, so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 22. März 2022 (Az. 55978/20, T.K. u.a. gg. Litauen). In dem entschiedenen Verfahren hatten litauische Behörden und Gerichte das Vorbringen der Beschwerdeführer, in Tadschikistan wegen ihrer Mitgliedschaft in einer verbotenen politischen Partei menschenrechtswidrig behandelt zu werden, aus Sicht des EGMR nicht ausreichend aufgeklärt. In einem Sondervotum hielten zwei Richter ihre abweichende Auffassung fest und argumentierten, dass aus Art. 3 EMRK keine überspannten Anforderungen an die Berücksichtigung von Herkunftsländerinformationen abgeleitet werden dürften.

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ISSN 2943-2871