Bei gravierenden Widersprüchen und Zeichen für ein „asyltaktisches Vorgehen“ und bei erheblicher Inkonsistenz und beliebig wirkenden Anpassungen kann das Gericht einen Kläger für unglaubwürdig halten, meint das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 17. Mai 2024 (Az. 1 A 2264/23). Ein Anhaltspunkt für ein asyltaktisches Vorgehen könne etwa sein, dass der Vortrag des Betroffenen über den gesamten Verlauf seines Asylverfahrens von erheblicher Inkonsistenz und beliebig wirkenden Anpassungen gekennzeichnet sei.
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