Auch bei grob gewalttätigem Verhalten kein vollständiger Leistungsentzug

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 1. August 2022 (Rs. C-422/21, TO) in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (siehe das Urteil vom 12. November 2019, Rs. C-233/18, Haqbin) entschieden, dass soziale Leistungen für Schutzsuchende gemäß Art. 20 Abs. 4 und 5 der Aufnahmebedingungen-Richtlinie 2013/33/EU zwar eingeschränkt werden dürfen, unter anderem auch, wenn sich ein Schutzsuchender gegenüber öffentlich Bediensteten grob gewalttätig verhalten hat, dass die Leistungen aber nie so reduziert oder eingestellt werden dürfen, dass der Betroffene seine elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnte. Dies betreffe etwa die Bedürfnisse, eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen.

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ISSN 2943-2871