Auch bei grob gewalttätigem Verhalten kein vollständiger Leistungsentzug

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 1. August 2022 (Rs. C-422/21, TO) in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (siehe das Urteil vom 12. November 2019, Rs. C-233/18, Haqbin) entschieden, dass soziale Leistungen für Schutzsuchende gemäß Art. 20 Abs. 4 und 5 der Aufnahmebedingungen-Richtlinie 2013/33/EU zwar eingeschränkt werden dürfen, unter anderem auch, wenn sich ein Schutzsuchender gegenüber öffentlich Bediensteten grob gewalttätig verhalten hat, dass die Leistungen aber nie so reduziert oder eingestellt werden dürfen, dass der Betroffene seine elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnte. Dies betreffe etwa die Bedürfnisse, eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Aktuelle EuGH-Urteile vom 1.8.2025

    Etwas zu spät für den HRRF-Newsletter an diesem Freitag hat der Europäische Gerichtshof heute Mittag drei Urteile zum europäischen Flüchtlingsrecht verkündet. Alle drei Urteile sind noch nicht mittlerweile in deutscher Sprache verfügbar, zu zwei der drei Urteile gibt es außerdem…

  • Monatsübersicht Mai 2025

    Die HRRF-Monatsübersicht für Mai 2025 ist zum Download verfügbar und bietet auf zehn Seiten eine praktische Zusammenfassung aller im Monat Mai 2025 im HRRF-Newsletter vorgestellten Entscheidungen. Highlights dieser Monatsübersicht sind:

  • Monatsübersicht April 2025

    Die HRRF-Monatsübersicht für April 2025 ist zum Download verfügbar und bietet auf sechs Seiten eine praktische Zusammenfassung aller im Monat April 2025 im HRRF-Newsletter vorgestellten Entscheidungen. Highlights dieser Monatsübersicht sind:

ISSN 2943-2871