Auch bei grob gewalttätigem Verhalten kein vollständiger Leistungsentzug

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 1. August 2022 (Rs. C-422/21, TO) in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (siehe das Urteil vom 12. November 2019, Rs. C-233/18, Haqbin) entschieden, dass soziale Leistungen für Schutzsuchende gemäß Art. 20 Abs. 4 und 5 der Aufnahmebedingungen-Richtlinie 2013/33/EU zwar eingeschränkt werden dürfen, unter anderem auch, wenn sich ein Schutzsuchender gegenüber öffentlich Bediensteten grob gewalttätig verhalten hat, dass die Leistungen aber nie so reduziert oder eingestellt werden dürfen, dass der Betroffene seine elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnte. Dies betreffe etwa die Bedürfnisse, eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neues Rechtsgutachten: Wie im Asylverfahren die Rechte geflüchteter Menschen mit Behinderungen zu wahren sind

    Dieser Beitrag ist im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden. UN-Sichtbar hat bereits mehrere Entscheidungen des UN-BRK-Fachausschusses als Kurzanalysen veröffentlicht. Handicap International e. V. – Crossroads (HI) hat am 17. September 2026 ein neues Rechtsgutachten veröffentlicht, das untersucht, wie Asylverfahren und Schutzentscheidungen im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ausgestaltet… Weiterlesen..

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871