Einem Ausländer, der bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nicht erteilt werden, sagt das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2023 (Az. 2 O 98/23). Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 25b AufenthG setze die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer geduldet sei. Aufenthaltstitel seien der Duldung auch im Kontext des § 25b AufenthG grundsätzlich nicht gleichgestellt.
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