Sieht eine Ausländerbehörde, insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, von einer Ausweisung eines Ausländers ab und verwarnt ihn stattdessen mit dem Hinweis, dass er mit seiner Ausweisung rechnen müsse, sollte er weiterhin strafrechtlich in Erscheinung treten, verbraucht dies nicht mit Wirkung für § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Ausweisungsinteressen, die Gegenstand des Absehens von der Ausweisung gewesen sind, so der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 11. Mai 2022 (Az. 12 S 3795/21).
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