Aufschiebende Wirkung der Klage in Zweitantragsverfahren

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster hat mit Beschluss vom 31. März 2022 (Az. 1 B 375/22.A) in einem weiteren Verfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags in einem Zweitantragsverfahren nach § 71a AsylG angeordnet und sich auf u.a. auf den Beschluss des 17. Senats des OVG Münster vom 9. Dezember 2021 (Az. 17 B 1728/21.A) und auf das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren bezogen, das auf einen Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 16. August 2021 (Az. 9 A 178/21) zurückgeht.

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ISSN 2943-2871