Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hält es in seinem Beschluss vom 14. März 2024 (Az. 3 D 37/23) für wahrscheinlich, dass eine Ausländerbehörde im Rahmen der Anwendung von § 10 Abs. 1 AufenthG selbstständig prüfen muss, ob ein Ausländer tatsächlich einen Asylantrag gestellt hat; § 10 Abs. 1 AufenthG verbietet in diesem Fall mit wenigen Ausnahmen die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens. Die Ausländerbehörde müsse, so das Oberverwaltungsgericht, bei unklaren Erklärungen des Ausländers im Wege der Auslegung ermitteln, ob es sich bei den Äußerungen um ein Schutzgesuch im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG handele und es sei nicht rein formal darauf abzustellen, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Asylverfahren durchführe. Zwar könne es so zu divergierenden Entscheidungen zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt hinsichtlich der Frage kommen, ob ein Asylantrag gestellt worden sei, was der Gesetzgeber aber wohl hinnehmen wollte. Im Übrigen gebe es auch keine § 42 AsylG entsprechende Norm, der eine Bindung der Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts entnommen werden könne, ob ein Asylantrag gestellt wurde, und dürfte auch § 6 AsylG keine solche Wirkung entfalten, weil er einen gestellten Asylantrag gerade voraussetze.
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