Auslagerung von Migrationskontrolle menschenrechtlich irrelevant

Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Giovanna Adlon erarbeitet und von Johanna Mantel, Matthias Lehnert und Katharina Stübinger redigiert sowie um eine Analyse ergänzt. Das Projekt hat sich zum Ziel gesetzt, menschenrechtlich basierte Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht, vor allem des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der UN-Fachausschüsse, sichtbar zu machen. Details zur Kooperation des HRRF-Newsletters mit dem Projekt gibt es hier.

Der zwar bemerkenswerten, jedoch bislang kaum beachteten Entscheidung M.I. u.a. gegen Australien des UN-Menschenrechtsausschusses vom 31. Oktober 2024 (Dok. CCPR/C/142/D/2749/2016) lagen die auf dem UN-Zivilpakt beruhenden Beschwerden von 24 minderjährigen Asylsuchenden aus Afghanistan, Iran, Irak, Pakistan, Sri Lanka und Myanmar gegen Australien zugrunde. Sämtliche Beschwerdeführende waren zum Zeitpunkt der Beschwerde minderjährig und hatten zu unterschiedlichen Zeitpunkten versucht, auf dem Seeweg nach Australien zu gelangen, um Schutz zu ersuchen. Sie wurden von australischen Behörden abgefangen, zunächst auf die Weihnachtsinseln und anschließend auf den Inselstaat Nauru verbracht.

Dort wurden sie im sogenannten „Regional Processing Centre“ unter äußerst kargen und prekären Bedingungen inhaftiert. Das Lager beruht auf einem Übereinkommen zwischen Australien und Nauru, das die Verbringung von über den Seeweg einreisenden Schutzsuchenden zur Durchführung des Asylverfahrens vorsieht. Zwar wurde das Schutzgesuch aller Betroffenen bis auf eines anerkannt, dennoch mussten sie vorläufig weiterhin in Nauru verbleiben.

Die Beschwerdeführenden rügten Verletzungen mehrerer Bestimmungen des UN-Zivilpakts, darunter ihres Rechts auf Freiheit (Art. 9 Abs. 1) und des Verbots unmenschlicher Behandlung (Art. 7) insbesondere durch den Transfer nach Nauru, die Inhaftierung sowie die Lagerbedingungen.

Im zentralen ersten Punkt der Entscheidung befasste sich der Ausschuss zunächst mit der Zulässigkeit, also der Frage, ob der UN-Zivilpakt mit Blick auf das Lager auf dem Inselstaat Nauru hinsichtlich Australiens überhaupt anwendbar ist. Der Ausschuss bejahte dies im Ergebnis auf Grundlage einer Gesamtwürdigung und stellte fest, dass Australien über das Lager eine effektive Kontrolle ausübte (Rn. 9.9). So wie auch in der Entscheidung A.A. gg. Australien des Antifolterausschusses[1] war insbesondere ausschlaggebend, dass der australische Staat den Betrieb finanzierte, zur gemeinsamen Leitung befugt war, an der Überwachung mitwirkte, die verantwortlichen Unternehmen für Bau, Sicherheit, Versorgung und Gesundheitsdienste auswählte und zudem Polizeikräfte zur Unterstützung der Lagerverwaltung nach Nauru entsandte. Angesichts dieses umfassenden Einflusses gelangte der Ausschuss zu dem Schluss, dass Australien im maßgeblichen Zeitraum eine effektive Kontrolle über das Zentrum ausübte.[2]

Materiell stellt der Ausschuss fest, dass die Inhaftierung der minderjährigen Beschwerdeführenden auf den Weihnachtsinseln und in Nauru willkürlich iSd Art. 9 Abs. 1 Zivilpakts war (Rn. 10.4). Die pauschale Inhaftierung aller über den Seeweg Ankommenden auf den Weihnachtsinseln, ohne die Prüfung milderer Mittel wie Meldeauflagen und anderer Möglichkeiten gegen Untertauchen zur Vermeidung des Vollzugs der Abschiebung sei nicht verhältnismäßig. Die Verhältnismäßigkeit von Haft müsse grundsätzlich individuell und im Einzelfall geprüft werden, einer regelmäßigen Neubewertung und gerichtlicher Überprüfung unterliegen.

Insbesondere für Kinder und unbegleitete Minderjährige gelte nach seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 35, dass Freiheitsentzug nur als ultima ratio und für den kürzest möglichen Zeitraum in Frage käme und das Kindeswohl als vorrangiges Kriterium in Bezug auf Dauer und Haftbedingung zu berücksichtigen sei.[3] Darüber hinaus seien besonderer Schutz- und Betreuungsbedarf unbegleiteter Minderjähriger nicht berücksichtigt worden. So hätte vorliegend anstelle der Haft auf den Weihnachtsinseln vor allem die Möglichkeit einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft auf dem Festland geprüft werden müssen. Zu demselben Ergebnis kommt der Ausschuss in Bezug auf die Inhaftierung auf Nauru und bezieht auch die schlechten Bedingungen, Überbelegung und Gewalt im Zentrum mit in seine Erwägung ein.

Darüber hinaus befand er einen Verstoß gegen das Recht auf Haftbeschwerde aus Art. 9 Abs. 4 Zivilpakt, da den Inhaftierten keine wirksamen Rechtsmittel gegen die Haft zur Verfügung standen (Rn. 10.6).

Den geltend gemachten Verstoß gegen das Refoulement-Verbot durch die Überstellung nach Nauru verneinte der Ausschuss jedoch, da es trotz anerkannter schlechter Bedingungen an Nachweisen für eine eindeutige Willkür oder Rechtsverweigerung bei den Einzelfallprüfungen fehle.

Bemerkenswert ist die Entscheidung vor allem deshalb, weil der Ausschuss die extraterritoriale Geltung der Menschenrechte, hier des UN-Zivilpakts, deutlich betont und konkretisiert. Er beschränkt diese nicht auf Fälle, in denen staatliche Beamt*innen außerhalb des eigenen Territoriums tätig werden, sondern erstreckt sie auch auf Konstellationen, in denen Einrichtungen im Ausland durch einen Vertragsstaat betrieben oder kontrolliert werden. Entscheidend ist dabei eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit (hier zwischen Australien und Nauru), aus der sich eine effektive Kontrolle auch dann ergeben kann, wenn der Staat die Einrichtung nicht selbst praktisch betreibt.

Diese Klarstellung ist vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Debatte um die Auslagerung von Migrationskontrolle, so z.B. im Rahmen des sogenannten Ruanda-Modells,[4] des Italien-Albanien Modells[5] sowie der Einführung von sog. „Place-of-safety-arrangements“,[6] von besonderer Bedeutung. Der Ausschuss macht unmissverständlich deutlich, dass durch räumliche oder institutionelle Auslagerung keine menschenrechtsfreien Räume geschaffen werden können.

Darüber hinaus unterstreicht die Entscheidung, wie auch andere Entscheidungen des Ausschusses,[7] wichtige Vorgaben zur Inhaftierung von Asylsuchenden und zu den Haftbedingungen. Sie erinnert daran, dass einschlägige Schutzstandards sich nicht nur aus der Grundrechtecharta, der EMRK und dem nationalen Verfassungsrecht ergeben, sondern auch aus dem Zivilpakt.

Hervorzuheben sind insbesondere die Klarstellungen zur Inhaftierung von Minderjährigen. Zwar schließt der Ausschuss diese – wie auch der EGMR – nicht explizit aus, wohingegen der Kinderrechtsausschuss und der Wanderarbeitnehmerausschuss die Inhaftierung von Kindern im Migrationskontext immer für rechtswidrig halten.[8] Und auch die UN-Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierungen hält die Inhaftierung immer für rechtswidrig, weil immer in milderes Mittel zur Verfügung stünde.[9] Der Menschenrechtsausschuss betont aber, dass für Kinder und unbegleitete Minderjährige Freiheitsentzug ausschließlich als letztes Mittel und nur für den kürzest möglichen Zeitraum in Betracht kommt. Maßgeblich ist dabei stets das Kindeswohl als vorrangiger Maßstab für Dauer und Bedingungen der Haft zu berücksichtigen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der mit der GEAS-Reform eingeführten Möglichkeit der Inhaftierung von begleiteten und unbegleiteten Minderjährigen relevant. Diese soll möglich sein, wenn die Haft die Kinder „schützt“ oder dem Kindeswohl dient (Art. 13 Abs. 2 Bst. b AufnahmeRL, § 70a Abs. 3 AsylG-E). Hier wird in der Praxis in Zukunft regelmäßig zu begründen sein, dass stets Alternativen zur Haft bestehen und Haft niemals dem Kindeswohl dient.


[1] Antifolterausschuss, A.A. gg. Australien, 27.11.2025, CAT/C/83/D/1079/2021, siehe den Beitrag Kein Outsourcing menschenrechtlicher Schutzpflichten im HRRF-Blog.

[2] Unter Bezug auf seine Allgemeine Bemerkung Nr. 31 von 2004 zur Rechtsnatur der Paktverpflichtungen, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/deutschland-im-menschenrechtsschutzsystem/vereinte-nationen/vereinte-nationen-menschenrechtsabkommen/zivilpakt-iccpr.

[3] Menschenrechtsausschuss, General Comment Nr. 35 vom 23.10.2014 zum Recht auf Freiheit und Sicherheit (engl.), Rn. 18 https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/deutschland-im-menschenrechtsschutzsystem/vereinte-nationen/vereinte-nationen-menschenrechtsabkommen/zivilpakt-iccpr.

[4] Krude, Emil: Abschreckung um jeden Preis?: Wie die britische Safety of Rwanda Bill mit rechtsstaatlichen Grundsätzen bricht, VerfBlog, 2024/2/27, https://verfassungsblog.de/abschreckung-um-jeden-preis/.

[5] Odysseus Network, translation of the Protocol between the Government of the Italian Republic and the Council of Ministers of the Albanian Republic, https://odysseus-network.eu/wp-content/uploads/2023/11/Protocol-between-the-Government-of-the-Italian-Republic-and-the-Council-of-Minister-of-the-Albanian-Republic-1-1.pdf.

[6] Statewatch, The EU’s “new and innovative solution” to migration: pay other countries to intercept people, 11.2.2026, abrufbar bei https://www.statewatch.org/news/2026/january/the-eu-s-new-and-innovative-solution-to-migration-pay-other-countries-to-intercept-people/.

[7] Menschenrechtsausschuss, A.K.S. gg. Australien, 17.3.2025, CCPR/C/143/D/3686/2019, siehe den Beitrag Menschenrechtliche Anforderungen an Asylverfahrenshaft im HRRF-Blog.

[8] Kinderrechtsausschuss & Wanderarbeitnehmerausschuss, Joint General Comments No. 3 (CMW) und No. 22 (CRC) vom16.11.2017, CMW/C/GC/3-CRC/C/GC/22, abrufbar unter: https://bitl.to/3ir9.

[9] Vgl. etwa A/HRC/13/30/Add.2, Rn. 79 (f.); A/HRC/39/45, Rn. 44; siehe auch: Hruschka, Nestler, Gutachten „Kinderrechtliche Aspekte der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, Juni 2025, abrufbar unter: https://b-umf.de/src/wp-content/uploads/2025/07/gutachten-geas-hruschka-nestler-2025.pdf.

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