Zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1.6.2021 (Az. 9 K 135/20 A), in dem die Rechtswidrigkeit einer Handydatenauswertung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgestellt worden war, liegt nunmehr die vollständige Entscheidung vor. Das Gericht hielt den hier relevanten § 15a AsylG zwar nicht für verfassungswidrig, dafür aber die Praxis des BAMF für rechtswidrig, Handydaten auf Vorrat auszulesen und über die Erforderlichkeit des Auslesens faktisch erst im Nachhinein zu entscheiden: Bereits im Auslesen der Daten liege ein (nicht gerechtfertigter) Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Siehe zu dieser Entscheidung auch den Bericht in der LTO.
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