Ein an eine Ausweisung anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot der Ausländerbehörde könne auch dann mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, wenn lediglich eine in einem Asylverfahren ergangene Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vorliege, so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Februar 2022 (Az. 1 C 6.21). Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folge zwar, dass auch ein allein an eine Ausweisung geknüpftes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der EU-Rückführungsrichtlinie mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen müsse, was voraussetze, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt objektiv eine Rückkehrentscheidung vorliege. Eine solche Rückkehrentscheidung könne aber auch eine im Asylverfahren ergangene Abschiebungsandrohung sein.
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