In seinem Urteil vom 25. Oktober 2023 (Az. 18 K 191/21 A) erläutert das Verwaltungsgericht Berlin ausführlich, wie sich höchstrichterliche Rechtsprechung auf bestandskräftige Ablehnungen von Asylanträgen in Deutschland auswirken kann. Danach liege regelmäßig weder in der Klärung einer Rechtsfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung noch einer Änderung dieser Rechtsprechung eine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. VwVfG. Ein unionsrechtlich gebotener Ausnahmefall könne sich zwar auf Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2020, Rs. C-924/19) ergeben, aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020, Rs. C-238/19 folge aber nicht automatisch eine Unionsrechtswidrigkeit von bestandskräftigen Ablehnungen der Anträge syrischer Wehrdienstverweigerer auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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