Der Bundesgerichtshof hat in zwei Beschlüssen vom 31. August 2021 (Az. XIII ZB 81/20 und XIII ZB 82/20) die Anforderungen an die Begründung der beantragten Haftdauer im Falle einer geplanten unbegleiteten Abschiebung innerhalb Europas präzisiert, wenn Reisedokumente bereits vorliegen. In einem solchen Fall, so der BGH, könne Abschiebungshaft nicht pauschal für einen Zeitraum von vier Wochen beantragt werden, vielmehr müssten Angaben zu Terminen und Frequenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage gemacht werden. Der BGH führt mit diesen Beschlüssen seine ständige Rechtsprechung zum erforderlichen Detaillierungsgrad von Haftanträgen fort.
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