Das OVG Bremen geht in seinem Beschluss vom 29. Juli 2021 (Az. 2 B 263/21) davon aus, dass die Versorgung psychisch kranker Menschen in Schleswig-Holstein nicht wesentlich schlechter als in Bremen sei. Sofern die Antragsteller dies anders sähen, mangelte es an entsprechendem substantiiertem Vorbringen.
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