Die in § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV geregelte anfängliche Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und dann nach Deutschland eingereist sind, ist nicht auf Drittstaatsangehörige anwendbar, die bei Kriegsausbruch zunächst in ihr Herkunftsland und erst danach nach Deutschland gereist sind, sagt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 24. Juli 2024 (Az. OVG 3 S 20/24). Zwar enthalte der Wortlaut von § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV keine solche Einschränkung, für eine engere Auslegung der Vorschrift sprächen indessen sowohl der Zweck der Verordnung als auch die amtlichen Begründungen der Ersten und der Zweiten Verordnung zur Änderung der UkraineAufenthÜV.
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