Das Tatbestandsmerkal der „Belanglosigkeit“ in § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG setzt für die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ein Vorbringen des Schutzsuchenden voraus, das von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sagt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 12. Juli 2024 (Az. 7 L 1798/24.A). Entscheidend sei die Wertung, dass sämtliche vorgebrachten Gründe nicht nur nicht zu einer Schutzzuerkennung führten, sondern „per se asylfremd“ seien. Entgegen der Ansicht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid finde eine materielle Evidenzprüfung des offensichtlichen Nichtvorliegens geltend gemachter Umstände in diesem Kontext nicht statt und sei die Begründung des Bundesamtes für seine Auffassung entlarvend, weil nach der dort vertretenen Ansicht das Tatbestandsmerkmal weiter auszulegen sei, weil es sonst keine Norm mehr gäbe, auf die eine Offensichtlichkeitswertung gestützt werden könnte. Warum das Bundesamt dann auch noch von vorneherein die erforderliche Eingriffsintensität für die einzelnen Elemente des Vorbringens verneine und ersichtlich zirkulär wegen der für zu niedrig befundenen Eingriffsintensität auf die Belanglosigkeit für die Asylantragsprüfung schließe, solle „das Geheimnis des angefochtenen Bescheides“ bleiben.
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