In einer Pressemitteilung vom 28. November 2024 berichtet das Bundesverwaltungsgericht über sein Urteil und seinen Beschluss vom selben Tag, in denen es eine im März 2023 vom Land Berlin gemäß § 58a AufenthG gegen einen irakischen Staatsangehörigen erlassene Abschiebungsanordnung für rechtmäßig hält, hinsichtlich des gleichzeitig gemäß § 11 Abs. 5b AufenthG erlassenen unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots aber nicht so sicher ist.
Eine Abschiebung gemäß § 58a AufenthG sei zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr auch dann ohne vorhergehende Ausweisung zulässig, wenn den Sicherheitsbehörden noch kein konkreter Plan zur Ausführung einer terroristischen Gewalttat bekannt geworden sei. Ausreichend sei eine Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen könne. Abschiebungsverbote hätten einer Abschiebung des Klägers in den Irak nicht entgegengestanden, weil auf der Grundlage mehrerer diplomatischer Zusicherungen der Republik Irak davon auszugehen gewesen sei, dass dem Kläger in seinem Herkunftsstaat weder Folter noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention drohten.
Zur Frage, ob unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbote mit der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vereinbar sind, hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-446/24 ausgesetzt.
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