Beantragt ein von Abschiebungshaft Betroffener Einsicht in seine Ausländerakte, darf das Beschwerdegericht die Beschwerde erst zurückweisen, wenn es die Einsicht in die Ausländerakte gewährt hat, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Juli 2021 (Az. XIII ZB 106/19). Allerdings, so der BGH, müsse das nicht zwangsläufig dazu führen, dass die Beschwerdeentscheidung auch auf diesem Verfahrensfehler beruhe.
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