Die Regelung des § 28a Absatz 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ist unmittelbar auf die Berechnung der Geldbeträge in §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) anwendbar, sagt das Sozialgericht Marburg in seinem Beschluss vom 23. Mai 2025 (Az. S 16 AY 8/25 ER). In dem Verfahren hatte die Leistungsbehörde die gezahlten Geldbeträge zum Jahresbeginn 2025 mit der Argumentation gekürzt, dass die Leistungen gemäß § 3a Abs. 4 AsylbLG in jedem Jahr anhand der Veränderung der Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII neu zu berechnen seien und dass die Regelbedarfsstufen für 2025 nun einmal niedriger als im Jahr zuvor seien. Das sah das Sozialgericht anders, weil § 3a Abs. 4 AsylbLG auf die gesamte Regelung des § 28a SGB XII verweise und nicht nur auf einzelne Absätze, und weil der gemäß § 28a Abs. 5 SGB XII geltende Bestandsschutz darum auch für nach dem AsylbLG gewährte Leistungen gelte.
§ 28a Abs. 5 SGB XII sagt, dass die jährliche Neuberechnung (Fortschreibung) der Regelbedarfsstufen nicht zu niedrigeren Zahlbeträgen als im jeweiligen Vorjahr führen darf. Warum das für Leistungen nach dem AsylbLG gerade nicht gelten soll, konnte die hier beklagte Leistungsbehörde auch nicht erklären. Ein bloßer Verweis auf die Rechtsansicht der Bundesregierung reiche nicht aus, meinte das Sozialgericht, weil sie schon im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze finde. Das sozialgerichtliche Rechtsprechung scheint überwiegend derselben Meinung wie das Sozialgericht Marburg zu sein.
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