In einem Beschluss vom 14. Januar 2025 (Az. XIII ZB 48/20) hält der Bundesgerichtshof einen Haftantrag für unzulässig, wenn bei einer geplanten Flugabschiebung nach Italien ohne Sicherheitsbegleitung Abschiebungshaft für eine Dauer von sechs Wochen beantragt wird, ohne dass diese Haftdauer näher erläutert wird. Dies erscheine dermaßen unplausibel, dass eine nähere Erläuterung erforderlich gewesen wäre. An der Entscheidung ist vor allem bemerkenswert, dass die Abschiebung im Herbst 2018 stattfand und das Verfahren offenbar fast fünf Jahre beim Bundesgerichtshof anhängig war.
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