Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat in seinem Beschluss vom 10. April 2024 (Az. 4 LZ 474/23 OVG) die Berufung in einem Verfahren zugelassen, in dem es um die Frage geht, ob die Flüchtlingsanerkennung in einem anderen EU-Staat bei nachfolgender Asylantragstellung in Deutschland die Anordnung einer Ausreisefrist sowie den Erlass einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots verhindert, wenn eine Überstellung in den anderen EU-Staat und damit eine Ablehnung des in Deutschland gestellten Asylantrags als unzulässig nicht möglich sind. § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG sieht an sich eine Bindungswirkung der ausländischen Anerkennung als Flüchtling vor, das OVG Greifswald fragt sich aber, ob der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht reduziert werden muss.
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