Das bloße Begleiten des Ehemannes, der sich dem Islamischen Staat angeschlossen hat, kann nicht als Unterstützungshandlung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angesehen werden und somit keine Ausweisung rechtfertigen, meint das Verwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 2. Mai 2024 (Az. 8 K 1945/21). Für das Vorliegen der Anknüpfungstatsachen, aus denen die Schlussfolgerung gezogen werden solle, dass ein Ausländer eine terroristische Vereinigung unterstütze oder unterstützt habe, sei die Ausländerbehörde beweispflichtig, deren Ausführungen sich im entschiedenen Verfahren jedoch im Bereich des Spekulativen bewegten. Insbesondere sei es auch nicht zulässig, von dem Umstand, dass der Ehemann der Klägerin von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, auf eine Unterstützungshandlung der Klägerin zu schließen, so wie die Ausländerbehörde dies vorgeschlagen habe.
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