Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim geht in seinem Urteil vom 19. Juli 2024 (Az. A 4 S 257/24) weiterhin davon aus, dass junge, nichtvulnerable und arbeitsfähige anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien nicht unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt sind. Etwas anderes ergebe sich weder aus dem vom erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgericht für seine Auffassung herangezogenen „Teufelskreis“ aus fehlendem Wohnsitz, fehlenden Ausweispapieren und fehlender Eintragung in die nationale Datenbank noch aus sonstigen damit zusammenhängenden Umständen. Eine Durchbrechung dieses Teufelskreises sei nicht unmöglich, außerdem könnten sich laut einer aktuellen UNHCR-Umfrage unter Flüchtlingen in Bulgarien „immerhin“ mehr als elf Prozent der befragten Flüchtlinge vorstellen, in Bulgarien zu bleiben.
Schreibe einen Kommentar