Die bloße Behauptung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass ein Asylantrag offenkundig widersprüchlich und nicht substantiiert und damit gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG offensichtlich unbegründet sei, genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, sagt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 4. Juli 2024 (Az. 28 L 1537/24.A). Sofern das Bundesamt in einem Bescheid ausführe, dass die Schilderungen des Betroffenen nicht glaubhaft oder „überzogen, konstruiert wirkend und höchst zweifelhaft“ seien, dürfe es zu einer solcher Einschätzung nicht ohne jegliche Begründung oder Darstellung der Anhaltspunkte kommen, aus denen diese Schlussfolgerung gezogen werde.
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