In ihrer Antwort vom 5. September 2024 (BT-Drs. 20/12827) auf eine Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag erläutert die Bundesregierung nicht nur ausführlich, wie Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen von der Bundespolizei praktisch gehandhabt werden, insbesondere in Hinblick auf die Entgegennahme von Asylgesuchen, sondern geht auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. September 2023 (Rs. C-143/22) ein, in dem der EuGH entschieden hatte, dass eine Einreiseverweigerung an einer EU-Binnengrenze den Vorgaben der EU-Rückführungsrichtlinie unterliegt (siehe ausführlich HRRF-Newsletter Nr. 114). Dieses Urteil, so die Bundesregierung, habe für Deutschland keine praktische Relevanz, weil gemäß Art. 6 Abs. 3 der EU-Rückführungsrichtlinie die Anwendung der bilateralen Rückübernahmeabkommen eröffnet sei, über die Deutschland mit allen seinen Nachbarstaaten verfüge.
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