Mit Beschlüssen vom 20. Juli 2021 (Az. 1 B 26.21) und vom 22. Juli 2021 (Az 1 B 28.21) hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Verfahren die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, in denen es letztlich um den Umgang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 (Rs. C-238/19) geht. Im Revisionsverfahren wird es um die Frage gehen, welche Anforderungen an die Annahme einer „starken Vermutung“ für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe – sowie deren Widerlegung – zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen „starken Vermutung“ im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.
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