Das Bundesverwaltungsgericht berichtet in einer Pressemitteilung vom 28. August 2025 darüber, dass es sechs bei ihm anhängige Tatsachenrevisionen ausgesetzt hat, in denen es um Dublin-Überstellungen nach Italien geht. Beim Europäischen Gerichtshof sei derzeit ein Vorabentscheidungsersuchen (Rs. C-458/24) anhängig, in dem es um die Frage der Rechtsfolgen einer fehlenden Aufnahmebereitschaft eines Mitgliedstaats gehe. Die Beantwortung dieser Frage sei auch für die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren entscheidungserheblich, so dass der Ausgang des beim Europäischen Gerichtshofs anhängigen Verfahrens abgewartet werden solle.
Einen Teil der im Verfahren C-458/24 aufgeworfenen Fragen hatte der Europäische Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 (Rs. C‑185/24 und C‑189/24) beantwortet: Die fehlende Aufnahmebereitschaft Italiens führe jedenfalls nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zur Annahme systemischer Schwachstellen in Italien. In dem jetzt noch beim Gerichtshof anhängigen Verfahren geht es aber daneben auch darum, ob nicht auch ohne systemische Schwachstelle ein in der Dublin-III-VO so nicht vorgesehener Systembruch vorliegt, und welche Folgen er hat, etwa im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Ablehnung von Asylanträgen als unzulässig. Der Gerichtshof hatte in seinem Urteil im Dezember 2024 übrigens bereits gesagt, dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat sich seiner Pflichten nicht einseitig entledigen dürfe (Rn. 42 des Urteils). Das würde ich mal vorsichtig in die Richtung interpretieren, dass es am Ende auf das Inkaufnehmen einer temporären Refugee-in-Orbit-Situation hinauslaufen könnte, bis die Frist für eine Überstellung in den nicht aufnahmebereiten Dublin-Staat abgelaufen ist.
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