Die wörtliche Übernahme von Teilen eines Haftantrags durch den Haftrichter rechtfertigt nicht die Annahme, dass bei der Abfassung des Haftbeschlusses keine eigenverantwortliche Prüfung des übernommenen Textes stattgefunden hat, meint der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. März 2024 (Az. XIII ZB 65/22). Dies könne nur bei Vorliegen hinreichender und konkreter Anhaltspunkte dafür begründet sein, dass eine eigenständige richterliche Prüfung nicht stattgefunden habe. Haftrichter seien teilweise erheblich belastet und hätten Haftanträge unter großem Zeitdruck zu bearbeiten, seien daher auf eine zeitsparende und effiziente Arbeitsweise angewiesen.
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