Nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU kann einem Freizügigkeitsberechtigten unabhängig von einer individuellen Gefahrenprognose die Einreise aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsschutzes verweigert werden, wenn es sich um eine Krankheit mit epidemischem Potenzial handelt und eine tatsächliche Gesundheitsgefahr durch das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Krankheit vorliegt, sagt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Juni 2024 (Az. 1 C 2.23), zu dem es auch eine Pressemitteilung veröffentlicht hat. Interessant ist an der Entscheidung vor allem, dass das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) bejaht hat: Es setze in Fällen sich wie hier typischerweise kurzfristig erledigender Maßnahmen einen „qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen oder schwerwiegenden) Eingriff“ in ein Grundrecht oder eine unionsrechtliche Grundfreiheit voraus. Angesichts der Bedeutung des primärrechtlich in Art. 21 AEUV garantierten Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger stelle die Einreiseverweigerung bereits für sich genommen einen solchen qualifizierten Eingriff dar.
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