Mit Beschluss vom 6. August 2021 (Az. 2 A 381/20) hat das OVG Saarlouis festgehalten, dass ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag bereits dann nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genüge, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt werde, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr sei zur ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge in diesen Fällen eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend seien.
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