Das OVG Saarlouis hat mit Beschluss vom 19. August 2021 (Az. 2 A 157/21) ausgeführt, dass dem Darlegungserfordernis im Berufungszulassungsverfahren nicht genügt sei, wenn der Zulassungsgrund oder die Zulassungsgründe lediglich genannt würden, ohne dass zusätzlich erläutert werde, aus welchen Gründen er oder sie vorliegen sollen. Vielmehr bedürfe es einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet werde.
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