In seinem Urteil vom 21. Januar 2022 (Az. 5 A 1402/18.A) geht das Oberverwaltungsgericht Bautzen davon aus, dass die drohende Einberufung zum Wehrdienst in Syrien nicht zur Anerkennung als Flüchtling führe. Gegenüber der militärischen Lage, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2020 (Az. C-238/19) in den Blick genommen habe, habe sich die Lage in Syrien zwischenzeitlich erheblich verändert, daher sei es unwahrscheinlich, dass die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien den Kläger dazu „veranlassen würde“, Verbrechen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG zu begehen. Wehrdienstentzieher seien im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien auch nicht einer Verfolgungsqualität erreichenden diskriminierenden Behandlung durch das syrische Regime oder einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung oder eines anderen Verfolgungsgrundes ausgesetzt, außerdem stelle die Gruppe derjenigen, die sich dem Wehr- oder Militärdienst in Syrien entzogen hätten, keine soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar.
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