Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg nimmt in ihrem Urteil vom 19. Januar 2023 (Az. 9 K 2602/19.A) an, dass die Suspendierung von Dublin-Überstellungen durch Italien zur insgesamten Rechtswidrigkeit entsprechender Dublin-Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge führt. Ein Dublin-Staat dürfe einen Asylsuchenden nicht auf eine Prüfung durch einen anderen Mitgliedstaat verweisen, wenn dessen (Wieder-)Aufnahmebereitschaft nicht positiv feststehe, was sich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aus Sinn und Zweck des Dublin-Systems ergebe. Entsprechend begründe die Unmöglichkeit einer Überstellung aufgrund einer Verweigerung des an sich zuständigen Mitgliedstaats nicht nur die Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung, sondern schlage auch auf die Unzulässigkeitsentscheidung aus § 29 Abs. 1 AsylG durch.
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