Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg folgert in ihrem Urteil vom 24. Januar 2023, Az. 2 K 2991/22.A aus der Suspendierung von Dublin-Überstellungen durch Italien, dass dort systemische Mängel im Asylverfahren herrschen, und hat entsprechend einen Dublin-Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge komplett aufgehoben. Selbst wenn eine Einreise nach Italien durchgeführt werden könnte, wären dort im Hinblick auf die Betroffenen die elementarsten Bedürfnisse nach „Bett, Brot und Seife“ aufgrund der fehlenden Aufnahmeeinrichtungen nicht gewährleistet, gerade weil Italien in seinen Rundschreiben von der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen gesprochen habe. Ähnlich verfährt die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in ihrem Urteil vom 23. Februar 2023, Az. 8 K 3701/22.A. Über das Arnsberger Urteil wird auch in einem Beitrag des Verfassungsblogs vom 16. Februar 2023 berichtet: Im asylrechtlichen Niemandsland zwischen Europa und Italien.
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