Mit Urteil vom 2. August 2021 (Az. C-262/21 PPU) hat der EuGH entschieden, dass das Verbringen eines Kindes im Zuge einer Dublin-Überstellung kein widerrechtliches Verbringen oder widerrechtliches Zurückhalten des Kindes im Sinne der Brüssel-IIa-Verordnung (VO (EG) Nr. 2201/2003) darstelle. Die Beachtung einer Überstellungsentscheidung nach der Dublin-III-Verordnung könne dem Elternteil, mit dem das Kind überstellt werde, nicht angelastet werden.
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