Im Prinzip (siehe Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO) unterbricht gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen Dublin-Bescheide den Lauf der Dublin-Überstellungsfrist, so dass die Frist nach Ende des gerichtlichen Verfahrens von vorne zu laufen beginnt (was für Betroffene nicht so gut ist). Das Oberverwaltungsgericht Münster meinte Anfang Mai, dass das unabhängig davon gilt, wie genau ein Verwaltungsgericht die Gewährung von Eilrechtsschutz (d.h. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage) begründet hat. Das hält die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für falsch und bleibt in ihrem Urteil vom 17. Juni 2025 (Az. 22 K 7976/24.A) bei ihrer Ansicht, dass es schon auf die Begründung ankommt: Wenn die aufschiebende Wirkung nur für die (im Dublin-Bescheid enthaltene) Abschiebungsanordnung angeordnet wird und nicht auch im Hinblick auf die (im Dublin-Bescheid ebenfalls enthaltene) Unzulässigkeitsentscheidung, dann soll die Dublin-Überstellungsfrist weiterlaufen. Außerdem meint das Verwaltungsgericht, ebenfalls anders als das Oberverwaltungsgericht, dass eine Abschiebungsanordnung nur dann rechtmäßig sein kann, wenn die Dublin-Überstellung auch mit großer Wahrscheinlichkeit zeitnah tatsächlich möglich ist. Dies sei für Italien nicht der Fall.
Dublin-Überstellungen nach Italien und die nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte, das ist eine fast schon unendliche Geschichte von vielfältigen und in der Regel divergierenden Rechtsmeinungen, im Augenblick eskaliert es anscheinend gerade wieder. In Anbetracht dessen, dass das Oberverwaltungsgericht sich unlängst so klar positioniert hat, ist es nur konsequent, dass das Verwaltungsgericht die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat. Mal sehen, welche Rechtsmeinung dort vertreten wird.
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