In einem Beschluss vom 23. November 2021 (Az. 3 B 58/21) hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen eine Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine Duldung zum Zwecke der häuslichen Pflege der Mutter des Antragstellers zu erteilen; ein solcher Anspruch ergebe sich aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil die Abschiebung des Antragstellers aus rechtlichen Gründen unmöglich sei, nämlich gegen den von Art. 6 GG umfassten Schutz der Familie verstoßen würde. Es komme dabei nicht darauf an, ob die tatsächlich erbrachte Hilfe auch von anderen Personen, etwa einem Pflegedienst, geleistet werden könne, das Wesen der Familie als Beistandsgemeinschaft werde vielmehr durch die direkte Lebenshilfe der Angehörigen geprägt.
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