In seinem Urteil vom 17. September 2024 (Az. 52232/20, P.J. u. R.J. gg. Schweiz) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Ausweisung zweier Ausländer aus der Schweiz nach ihrer Verurteilung wegen eines Drogendelikts einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) gesehen, allerdings argumentieren zwei Richter in einem Sondervotum, dass der Gerichtshof falsch entschieden habe. Die nationalen Behörden hätten Tatsachen sorgfältig geprüft sowie Bleibe- und Ausweisungsinteresse gegeneinander abgewogen und seien damit im Rahmen der Anforderungen geblieben, die der Gerichtshof für solche Fälle definiert habe. Es sei nicht die Aufgabe des Gerichtshofs, die Abwägung nationaler Behörden durch seine eigene Abwägung zu ersetzen.
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