In seinem Beschluss vom 25. August 2021 (Az. 42120/21 und 42165/21, Amri u.a. gg. Polen, Ahmed u.a. gg. Lettland) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in zwei Verfahren vorläufige Maßnahmen gegen Polen und Lettland erlassen, die die Situation von u.a. afghanischen Flüchtlingen an den jeweiligen Grenzen dieser Staaten zu Belarus betreffen. Der EGMR forderte die polnischen und lettischen Behörden auf, alle Antragsteller mit Nahrungsmitteln, Wasser, Kleidung, angemessener medizinischer Versorgung und, wenn möglich, einer vorübergehenden Unterkunft zu versorgen, stellte aber auch klar, dass diese Maßnahme nicht so zu verstehen sei, dass Polen oder Lettland die Antragsteller in ihr Hoheitsgebiet einreisen lassen müssten.
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