In einer Pressemitteilung vom 28. November 2023 berichtet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über eine von ihm im Verfahren I.A. gg. Frankreich (Az. 40788/23) erlassene vorläufige Maßnahme, die die Auslieferung eines in Frankreich als Flüchtling anerkannten russischen Staatsangehörigen aufgrund eines russischen Auslieferungsersuchens einstweilen verhindern soll. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechte des Betroffenen aus Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) des Betroffenen im Falle seiner Auslieferung nach Russland irreparabel verletzt würden.
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