In seinem Urteil vom 8.7.2021 (Az. 51246/17, D.A. u.a. gg. Polen) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Polen wegen eines Verstoßes gegen das Refoulement-Verbot (Art. 3 EMRK) und das Verbot der Kollektivausweisung aus Art. 4 Protokoll Nr. 4 zur EMRK verurteilt; außerdem habe Polen gegen Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde) verstoßen. Dem Verfahren lag die Praxis polnischer Grenzbehörden zu Grunde, Asylsuchende an der polnisch-weißrussischen Grenze ohne echte Prüfung ihres Schutzersuchens zurückzuweisen; damit, so der Gerichtshof, habe Polen auch die Gefahr einer Kettenabschiebung bis ins Herkunftsland in Kauf genommen.
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