In seinem Urteil vom 20. Oktober 2022 (Az. 22105/18, M.T. u.a. gg. Schweden) hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine schwedische Regelung, die eine dreijährige Wartezeit für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten vorsieht, für mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Die Betroffenen hätten de facto weniger als zwei Jahre auf die Genehmigung des Familiennachzugs warten müssen und es habe eine Einzelfallprüfung stattgefunden, was den Anforderungen aus Art. 8 EMRK entspreche. Es liege auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anerkannten Flüchtlingen vor, für die keine vergleichbare Wartezeit galt. Unter anderem EU-Recht behandele anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Geschützte unterschiedlich und es gebe keinen internationalen Konsens, ob eine Gleichbehandlung beim Familiennachzug erforderlich und angemessen sei.
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