Eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG, die ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehepartners schon vor Ablauf des dreijährigen Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft begründet, liegt grundsätzlich nicht schon dann vor, wenn der deutsche Ehepartner „eheliche Untreue“ begeht, auch dann nicht, wenn der deutsche Ehepartner sich endgültig einem anderen zugewandt hat und mit diesem eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führt, so das Oberverwaltungsgericht Saarlouis in seinem Beschluss vom 26. August 2022 (Az. 2 B 128/22). Zwar verwendeten § 31 Abs. 2 AufenthG und § 1565 Abs. 2 BGB die von der Bedeutung her vergleichbaren unbestimmten Rechtsbegriffe der „besonderen Härte“ und der „unzumutbaren Härte“, dienten aber völlig unterschiedlichen Zwecken, und reiche das bloße Scheitern der Ehe ohnehin nicht aus, um eine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB anzunehmen.
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